Stand 20.02.2023
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) werden mit Erteilung eines Auftrags der CYRINAS AG – im folgenden Auftraggeber genannt – an einen Auftragnehmer in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung integraler Vertragsbestandteil.
Haben der Auftraggeber und der Auftragnehmer einen schriftlichen Vertrag über den Auftrag geschlossen, so gehen die Regelungen des Vertrags, die von diesen AEB ausdrücklich abweichen, den AEB vor.
Der Auftragnehmer setzt für die Erbringung der Leistungen ausschliesslich dafür qualifizierte Personen ein. Tauscht der Auftragnehmer Personen aus, dann wird er entsprechend vergleichbar qualifizierte Personen einsetzen. Der Auftragnehmer trägt die durch den Austausch entstehenden Kosten.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer und von ihm eingesetzte Personen im Sinne der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
Diese Selbstverantwortlichkeit wird bei der Kalkulation hinsichtlich der Vergütung mitberücksichtigt.
Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung rechtlicher Anforderungen im Rahmen seiner Leistungserbringung (insbesondere für die Einhaltung von Visavorschriften bei internationalen Einsätzen und den Besitz einer entsprechenden Arbeitserlaubnis) selbst verantwortlich.
Dem Auftragnehmer ist es untersagt, für die zu erbringenden Leistungen Personen einzusetzen, die ihm unter Verstoss gegen das Vorschriften zum Personalverleih oder unter Missachtung sonstiger gesetzlicher Vorschriften, wie z. B. das Aufenthaltsgesetz, überlassen wurden oder in sonstiger Weise illegal und unter Verstoss gegen zwingendes Recht beim Auftragnehmer beschäftigt werden.
Sofern auf die Mitarbeitenden des Auftragnehmers die gesetzlichen Verpflichtungen zum Mindestlohn anwendbar sind, wird der Auftragnehmer den gesetzlich geforderten Mindestlohn in der jeweils aktuell gesetzlich geforderten Höhe an seine Mitarbeitenden bezahlen und dafür Sorge tragen, dass dies auch seitens etwaiger Unterauftragnehmer erfolgt. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer unverzüglich durch geeignete Unterlagen, unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, nachweisen, dass die gesetzlichen Verpflichtungen zum Mindestlohn eingehalten werden.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Inanspruchnahme durch Dritte oder die Einleitung von Bussgeldverfahren gegen den Auftragnehmer oder gegen einen vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Beauftragung eingesetzten Unterauftragnehmer unterrichten.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von allen Inanspruchnahmen Dritter, Verbindlichkeiten gegenüber Dritten sowie behördlichen Bussgeldern vollumfänglich freistellen und dem Auftraggeber sämtliche Schäden und Aufwendungen ersetzen, die ihm aus einer Verletzung der gesetzlichen Verpflichtungen zum Mindestlohn, den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere Personalverleih-, Migrations- und Aufenthaltsgesetz) durch den Auftragnehmer oder durch einen vom Auftragnehmer eingesetzten Unterauftragnehmer entstehen.
Entwürfe, Dokumente, Quellcode, Objektcode und sonstige im Rahmen des Auftrags erstellte Arbeitsergebnisse – nachfolgend Leistungen – stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in einem Datenformat bereit, in welchem sie mit branchenüblicher Software bzw. Hardware betrachtet und verarbeitet werden können.
Sämtliche Leistungen sind alleiniges und unbeschränktes Eigentum des Auftraggebers. Ungeachtet dessen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Zeitpunkt ihres Entstehens, spätestens ihres Erwerbs, ausschliesslich, unwiderruflich, örtlich unbegrenzt und inhaltlich unbeschränkt, sofern rechtlich möglich und erlaubt, alle übertragbaren Rechte ein, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Markenrechte und Namensrechte zur Verwertung der aus den Leistungen entstandenen Rechtspositionen. Dazu gehören auch die Rechte, die Leistungen zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu verbinden, zu konvertieren, in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, digital und analog im Ganzen oder in Teilen öffentlich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie alle im Rahmen dieses Vertrags eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich zu übertragen. Die Rechteeinräumung gilt entsprechend für unbekannten Nutzungsarten. Hiervon erfasst sind auch alle Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der einzelnen Leistungen entstehen.
Der Auftragnehmer sichert zu und steht dem Auftragnehmer dafür ein, dass auch von dem Auftragnehmer eingesetzte Personen dem Auftraggeber etwaige Rechte in gleichem Umfang einräumen.
Ausdrücklich ausgenommen von dieser Rechteübertragung sind diejenigen Rechte, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungserbringung nach diesem Vertrag bereits entstanden waren bzw. erworben wurden und all diejenigen Rechte, die nicht im Zusammenhang mit den für den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stehen.
Der Auftragnehmer verzichtet, mit Ausnahme der Schutzansprüche vor Erstellung, hiermit unbedingt und unwiderruflich auf alle Rechte, die an bereits entstandenen oder zukünftigen für den Auftraggeber erstellten und ihm angebotenen Leistungen bestehen. Zudem verzichtet der Auftragnehmer sowohl gegenüber dem Auftraggeber und mit ihm verbundenen Unternehmen und Unternehmensteilen auf die Geltendmachung von Rechten wie beispielsweise die Anmeldung von Schutzrechten (Marken, Designs, Patenten oder Gebrauchsmustern) mit Ausnahme der Schutzansprüche, die vor Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen entstanden sind; d.h. insbesondere gestattet der Auftragnehmer jederzeit die Bearbeitung, Abänderung und Weiterentwicklung der Leistungen, sei es durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte.
Der Auftragnehmer setzt zur Erbringung seiner Leistung auch Software oder Software-Komponenten anderer Hersteller ein. Die Auswahl dieser Software bzw. Software-Komponenten erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
Sofern es sich bei der Leistung nicht um ein Gewerk handelt, ist eine Haftung des Auftragnehmers für Software und Software-Komponenten anderer Hersteller, welche über die Haftung der anderen Hersteller hinaus geht, in jedem Fall ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer wird sämtliche Lizenzvereinbarungen mit anderen Herstellern auflisten und dem Auftraggeber übergeben. Wenn möglich sollen ausschliesslich direkte Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und den Herstellern anderer Software-Komponenten geschlossen werden.
Der Auftragnehmer sichert zu, dass die erstellten Arbeitsergebnisse frei von Rechten Dritter sind.
Nutzt der Auftraggeber die unter diesem Vertrag vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen vertragsgemäss und werden durch diese Nutzung Schutzrechte Dritter verletzt, so haftet der Auftragnehmer für sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber durch diese Schutzrechtsverletzung entstehen. Wird dem Auftraggeber deshalb die Benutzung der Leistungen ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt oder die wirtschaftliche Nutzung ganz oder teilweise unmöglich gemacht, so hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Wahl des Auftraggebers entweder
Der Auftragnehmer übernimmt auch die Kosten, die dem Auftraggeber aus einem erforderlichen Erwerb von Rechten oder zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen entstehen, insbesondere die Kosten zur Rechtsverteidigung und für Änderungen an den Leistungen.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten. Dem Auftraggeber bleiben alle Abwehrmassnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten.
Unterlagen, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Auftraggebers und sind nach Gebrauch, spätestens bei Beendigung der Tätigkeiten, unaufgefordert zurückzugeben oder nach Vorgabe des Auftraggebers zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen ist ausgeschlossen.
„Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über Produkte der jeweiligen Partei, einschliesslich Quellcode und daraus abgeleitete Software Komponenten, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie – für den Auftragnehmer – sämtliche Arbeitsergebnisse. Die Parteien werden über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen wahren. Diese Verpflichtung besteht, wo gesetzlich zulässig, unbegrenzt mindestens jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
Die Parteien werden nur solchen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Personen die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Personen auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Organisation in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
Der Auftragnehmer wird bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten beachten.
Der Auftragnehmer hat geeignete und dem Stand der Technik entsprechende organisatorische und technische Massnahmen getroffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Nicht-Abstreitbarkeit seiner im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Informationssysteme, Komponenten und Prozesse und aller vom Auftraggeber überlassenen oder sonst zugänglich gemachten Informationen sicherzustellen.
Diese Anforderungen gelten auch für die Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber.
Bei Verwendung von nicht seinem Zugriff unterliegenden Systemen hat der Auftragnehmer seinen Vertragspartnern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung regelmässig zu überwachen. Der Auftragnehmer ist ferner zu regelmässiger Datensicherung im erforderlichen Umfang verpflichtet.
Der Auftragnehmer wird die eingesetzten Personen während der Laufzeit des Vertrages keinen Interessenkonflikten aussetzen.
Ist eine Person oder der Auftragnehmer einem Interessenkonflikt ausgesetzt, z.B. indem eine eingesetzte Person oder der Auftragnehmer für ein Unternehmen tätig wird, das mit dem Auftraggeber oder dessen verbundenen Unternehmen in direktem Wettbewerb steht, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren und alle erforderlichen Massnahmen treffen, damit keine Vertraulichen Informationen des Auftraggebers an den Wettbewerber weitergegeben werden.
Kann der Interessenkonflikt nicht ausgeräumt werden, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag oder vom Interessenkonflikt betroffene Teile davon fristlos zu kündigen.
In direktem Wettbewerb mit dem Auftraggeber stehen Unternehmen, deren Produkte oder Dienstleistungen aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als mit den Waren oder Dienstleistungen des Auftraggebers als austauschbar oder ersetzbar angesehen werden können.
Änderungen und Ergänzungen dieser AEB bedürfen der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Sollten einzelne Regelungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, dann ist die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht betroffen. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
Sollten einzelne Regelungen des zusätzlich zu diesen AEB zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags unwirksam sein oder werden, dann gelten die gültigen Regelungen dieser AEB. Entsprechendes gilt für Regelungslücken des Vertrags.
Für die Ausführung dieses Auftrags gilt Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der CYRINAS AG.